Klauseln unzulässigGericht in Österreich streicht Ryanair etliche Zusatzgebühren

Die Fluglinie Ryanair fordert für etliche Zusatzleistungen rund um den Flug Extra-Gebühren. In Österreich nimmt sich das Sozialministerium der Sache an. Das Oberste Gericht moniert etliche Regelungen.
Der irische Billigflieger Ryanair hat vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) eine Niederlage im Streit um Zusatzgebühren erlitten. Das Höchstgericht erklärte 14 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie für unzulässig, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI) mitteilte. Die Verbraucherschützer hatten das Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums geführt. Laut dem Urteil sind die Bestimmungen intransparent oder grob benachteiligend.
Zu den betroffenen Bestimmungen zählen unter anderem:
Klauseln zu einer Check-in-Gebühr von 55 Euro am Flughafen
15 Euro für das Ausdrucken der Bordkarte
eine Kleinkindergebühr von 25 Euro
eine Namensänderungsgebühr von bis zu 160 Euro
Gebühr bei zu großen Handgepäckstücken von 70 Euro
Problematisch war dem Gericht zufolge unter anderem, dass Ryanair Gebühren auch in Konstellationen vorsah, bei denen die Ursachen bei der Fluglinie selbst liegen konnten.
"Der OGH stellt klar, dass Zusatzgebühren transparent darzustellen sind und Konsumenten nicht unsachlich benachteiligen dürfen", sagte die Leiterin der VKI-Rechtsabteilung, Petra Leupold. Nach Darstellung des VKI eröffnet das Urteil auch Möglichkeiten für Rückforderungen bereits bezahlter Gebühren; der Verein stellt dafür einen Musterbrief bereit.
Ryanair wies die Darstellung der Verbraucherschützer jedoch in Teilen zurück. Der OGH habe weder die Preisgestaltung der Airline für rechtswidrig erklärt, noch verlange das Gericht rückwirkende Erstattungen an die Kunden, teilte eine Sprecherin mit. Der VKI sei mit entsprechenden Forderungen in zwei Instanzen gescheitert.
Ungeachtet dessen darf Ryanair die beanstandeten Klauseln in Österreich binnen drei Monaten nicht mehr verwenden und muss das Urteil auf seiner Website sowie in der Tageszeitung "Kronen Zeitung" veröffentlichen.